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AGH Bayern, 30.06.2003 - BayAGH I - 7/02 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- BRAK-Mitteilungen
Zulassung - Widerruf wegen Unvereinbarkeit der anderweitigen Tätigkeit
- brak-mitteilungen.de , S. 44
§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO
Zulassung - Widerruf wegen Unvereinbarkeit der anderweitigen Tätigkeit
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85
Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 …
Auszug aus AGH Bayern, 30.06.2003 - BayAGH I - 7/02
Diese Rspr., die ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des RA sichern soll, ist vom BVerfG (NJW 1993, 317) im Hinblick auf das Grundrecht der freien Berufswahl und Berufsausübung (Art. 12 GG) gebilligt und auch für erforderlich gehalten worden, um den reinen "Feierabend-Anwalt" auszuschließen und die Berufsbezeichnung des RA nicht zu einem bloßen Titel werden zu lassen. - BGH, 17.03.2003 - AnwZ (B) 3/02
Tätigkeit eines Leitenden Arztes als Rechtsanwalt
Auszug aus AGH Bayern, 30.06.2003 - BayAGH I - 7/02
Nach herrschender Rspr. (BGHZ 33, 266; BGHZ 71, 138 ff., BGH, BRAK-Mitt. 1993, 219; BGH, NJW 2003, 1527), der der Senat folgt, ist dabei für die Vereinbarkeit der anderweitigen Tätigkeit mit dem Beruf des RA nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO maßgebend, ob der RA rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben; eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als RA zu betätigen, reicht nicht aus. - BGH, 13.03.1978 - AnwZ (B) 32/77
Zulassungsvoraussetzungen für Banksyndikus
Auszug aus AGH Bayern, 30.06.2003 - BayAGH I - 7/02
Nach herrschender Rspr. (BGHZ 33, 266; BGHZ 71, 138 ff., BGH, BRAK-Mitt. 1993, 219; BGH, NJW 2003, 1527), der der Senat folgt, ist dabei für die Vereinbarkeit der anderweitigen Tätigkeit mit dem Beruf des RA nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO maßgebend, ob der RA rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben; eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als RA zu betätigen, reicht nicht aus. - BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 2/60
Syndikusanwalt (Unternehmensanwalt)
Auszug aus AGH Bayern, 30.06.2003 - BayAGH I - 7/02
Nach herrschender Rspr. (BGHZ 33, 266; BGHZ 71, 138 ff., BGH, BRAK-Mitt. 1993, 219; BGH, NJW 2003, 1527), der der Senat folgt, ist dabei für die Vereinbarkeit der anderweitigen Tätigkeit mit dem Beruf des RA nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO maßgebend, ob der RA rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben; eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als RA zu betätigen, reicht nicht aus.